Satzung Sanierungsgebiet Ortsmitte II mit Abgrenzungsplan
Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,
im Jahr 2022 wurde das Städtebauliche Erneuerungsgebiet „Ortsmitte II“ in Ottenhöfen im Schwarzwald in das Landessanierungsprogramm „LSP“ der Städtebauförderung aufgenommen. In der Sitzung vom 21. Juni 2023 hat der Gemeinderat die dazugehörige Sanierungssatzung beschlossen.
Zusammen mit Ihnen, den Eigentümerinnen und Eigentümern privater Wohnhäuser, möchten wir in den nächsten Jahren die Ortsmitte weiter aufwerten. Neben der Modernisierung und Erweiterung des Kindergartens, der Aufwertung des öffentlichen Raums in der Ortsmitte und der Gestaltung des Bahnhofumfeldes soll auch die private Gebäudesubstanz modernisiert und energetisch aufgewertet werden. Durch die Fördermittel, die der Gemeinde Ottenhöfen im Schwarzwald aus der Städtebauförderung zur Verfügung stehen, haben wir sehr gute Voraussetzungen, Sie dabei zu unterstützen.
An dieser Stelle finden Sie Hinweise und Erläuterungen zur Vorgehensweise bei der Gebäudemodernisierung und der Beantragung von Fördermitteln.
Wir freuen uns auf Ihre Mitwirkung!
Ihr
Hans-Jürgen Decker
Bürgermeister
Förderung von privaten Modernisierungs- und Ordnungsmaßnahmen
Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen
Zu Modernisierungsmaßnahmen gehören bspw. die Erneuerung von Heizungsanlagen, sanitärer Anlagen, Fenstern, Elektroinstallationen oder eine Dach- und Fassadendämmung. Auch Maßnahmen zur Verbesserung der Raumaufteilung sind möglich. Werden Fördermittel aus energetischen Sanierungsprogrammen wie KfW oder BAFA in Anspruch genommen, so sind die dort geförderten Gewerke von der Städtebauförderung ausgenommen. Weitere Gewerke bleiben davon unberührt.
Schwerpunktmäßig werden nur umfassende Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen gefördert (keine Einzelmaßnahmen).
Je nach Umfang der Maßnahme beträgt der Zuschuss bis zu 40 % der zuwendungsfähigen Kosten. Der maximale Zuschussbetrag beträgt 5.000 € pro Grundstück bzw. 6.500 € pro Grundstück bei Gebäuden von besonderer städtebaulicher Bedeutung.
Genauere Informationen entnehmen Sie bitte den Förderrichtlinien unter Ziffer 2.1 und 2.2.
Ordnungsmaßnahmen
Die Kosten für die sanierungsbedingte Freilegung von Grundstücken (bspw. Abbruch eines Gebäudes) und daraus entstehende Folgekosten werden mit 50 % der zuwendungsfähigen Kosten bezuschusst, jedoch mit max. 5.000 €.
Für Abbruchmaßnahmen muss der Eigentümer mindestens drei Angebote unterschiedlicher Abbruchunternehmen einholen und der Gemeinde vorlegen. Die Förderung ist an die Nachnutzung bzw. Neubebauung gekoppelt.
Sonstiges
Nicht zuwendungsfähig sind Neubauten, sowie Instandhaltungsmaßnahmen.
Steuervorteile
Wenn Sie eine Modernisierungsvereinbarung mit der Gemeinde abgeschlossen haben, können Sie die Aufwendungen, die nicht durch öffentliche Zuschüsse gedeckt wurden, gemäß §§ 7h oder 10f Einkommensteuergesetz (EStG) geltend machen.
Wie müssen Sie vorgehen?
Wenden Sie sich zur Terminvereinbarung bitte an folgende Ansprechpartner:
LBBW Immobilien Kommunalentwicklung GmbH
Katharina Schreiner
Tel.: 0721 35454 - 231
E-Mail: katharina.schreiner@lbbw-im.de
Gemeinde Ottenhöfen im Schwarzwald
Klaus Kordick -Hauptamtsleiter-
Tel.: 07842/804-20
E-Mail: klaus.kordick@ottenhoefen.de