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Corona-Schutzmaßnahmen des Bundes enden mit Ablauf des 7. April 2023

Bereits zum 1. März 2023 hat die Landesregierung die Corona-Verordnung für Baden-Württemberg aufgehoben. Nun entfallen ab dem 8. April auch die verbliebenen Schutzmaßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz des Bundes.  Zuletzt mussten grundsätzlich alle Besucherinnen und Besucher von Krankenhäusern, stationären Rehabilitationseinrichtungen sowie Einrichtungen zur Betreuung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen FFP2-Masken tragen. Das Gleiche galt für Patientinnen und Patienten sowie Besucherinnen und Besucher von Arztpraxen, Zahnarztpraxen, psychotherapeutischen Praxen sowie weiteren ambulanten medizinischen Einrichtungen wie zum Beispiel  Dialyseeinrichtungen und Tageskliniken.

Pressemitteilung

 

  • Aufhebung CoronaVO

Die Landesregierung hat die Aufhebung der Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) zum 1. März 2023 beschlossen. Damit treten zugleich auch weitere Ressortverordnungen außer Kraft.

Ab dem 1. März 2023 sollen folgende Maßnahmen beendet werden:

  • Testpflicht in Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern
  • Maskenpflicht für Personal, Bewohner und Patienten in Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern

Bis zum 7. April 2023 beibehalten werden sollen :

  • Maskenpflicht für Besucher in Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern
  • Maskenpflicht für Patienten in ambulanten Einrichtungen (Arztpraxen und andere).

Da die Testnachweispflichten gänzlich zum 1. März 2023 ausgesetzt werden, besteht nunmehr kein Bedarf mehr an landesrechtlichen Ausnahmen (vgl. landesrechtliche Ausnahmen von der Testnachweispflicht nach § 4 CoronaVO), sodass die Corona-Verordnung der Landesregierung zeitgleich zum 1. März 2023 aufgehoben werden kann.

Die Aufhebung der der Corona-Verordnung der Landesregierung führt auch zur zeitgleichen Aufhebung der noch bestehenden Ressortverordnungen (CoronaVO absonderungsersetzende Schutzmaßnahmen des SM, CoronaVO Schule des KM sowie Corona-Erstaufnahme-Schutz-VO des JuM). Dies ist aus Sicht des SM vertretbar und infektiologisch geboten.

Da sich die epidemiologische Situation in Bezug auf akute Atemwegserkrankungen auf dem Niveau der vorpandemischen Jahre weiter stabilisiert und das SARS-CoV-2-Geschehen auf einem vergleichsweise niedrigem Niveau bleibt, ist die Aufrechterhaltung der auf der Grundlage von § 28b IfSG geregelten Maßnahmen bis 7. April 2023 nicht erforderlich. Vielmehr ist ein vorzeitiges Aussetzen der gesetzlich geregelten Pflichten in Bezug auf SARS-CoV-2-spezifische Maßnahmen geboten. Schutzmaßnahmen sollen zunehmend im Rahmen von Empfehlungen in die Eigenverantwortung der Bevölkerung sowie im Rahmen der Hygienepläne als Ergänzung der Gefährdungsbeurteilung in die Verantwortung der jeweiligen Einrichtungen gelegt werden.

  • CoronaVO Schule

Zum 1. März tritt die Corona-Verordnung Schule außer Kraft. Damit fallen die Regelungen, welche die Corona-Verordnung Schule aktuell noch vorgeschrieben hat, weg. Für die Schulen ergeben sich daraus allerdings nur wenige Änderungen, da die meisten Regelungen wie die Masken- und die Testpflicht bereits vorher beendet wurden. Die Änderungen betreffen vor allem die Pflicht für ein Testangebot an Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ), die Präsenzpflichtbefreiung für vulnerable Schülerinnen und Schüler und Abfragen zur Zahl der erkrankten Lehrkräfte.

Diese Verpflichtung entfällt, die Einrichtungen können aber bei Bedarf vorrätige Tests noch bis zu den Osterferien anbieten oder an die berechtigten Personen ausgeben. Dies gilt auch für Schulkindergärten mit den entsprechenden Förderschwerpunkten und SBBZ mit anderen Förderschwerpunkten mit dem Bildungsgang geistige Entwicklung.

Mit dem Auslaufen der Verordnung entfällt außerdem die Rechtsgrundlage für die Präsenzpflichtbefreiung für vulnerable Schülerinnen und Schüler. Daher können ab dem 1. März 2023 keine Neuanträge genehmigt werden. Bereits erteilte Befreiungen gelten aber grundsätzlich bis zum Ende der Befristung, längstens aber bis zum Ende des aktuellen Schuljahres. Ab dem 1. März ist eine Befreiung vom Unterricht bzw. die Beurlaubung vom Schulbesuch nach den Regelungen der Schulbesuchsverordnung möglich (§3-5).

  • Corona-Pandemie-Prüfungsverordnung besteht weiterhin

Die Bestimmungen der Corona-Pandemie-Prüfungsverordnung gelten weiterhin, die Pandemie-Prüfungsverordnung ist also nicht von der Aufhebung der Corona-Verordnungen berührt. Sie gelten bis zum Ende des Schuljahres 2022/2023 und sehen noch Erleichterungen für die Prüfungen vor. So gelten auch entsprechend des Beschlusses der Kultusministerkonferenz folgende Erleichterungen:

  • Die Bearbeitungszeit wird bei schriftlichen Prüfungen mit einer Gesamtbearbeitungszeit von mindestens 180 Minuten um 30 Minuten, bei einer Gesamtbearbeitungszeit von weniger als 180 Minuten um 15 Minuten verlängert. Ausgenommen sind die Prüfungsfächer und Prüfungsbereiche der Berufsschule.
  • Es werden zusätzliche Prüfungsaufgaben zur Vorauswahl durch die Lehrkräfte bereitgestellt.
  • In den beruflichen Vollzeitschulen erfolgt eine angemessene thematische Schwerpunktsetzung. An der Berufsschule erfolgt im Fach Gemeinschaftskunde eine Eingrenzung der prüfungsrelevanten Module.
     

230228_VO_der_LReg_zur_Aufhebung_der_CoronaVO_und_weiterer_Verordnungen

 

Informieren Sie sich aktuell auch über die Internetseite des Landratsamtes Ortenaukreis und den Verordnungen des Landes Baden-Württemberg

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